Allgemeine Geschäftsbedingungen der Plan.tec. GmbH & Co. KG
1. Allgemeines
Nachstehende
Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit der Plan.tec. GmbH & Co. KG abgeschlossenen Liefer- und Leistungsverträge. Sie ergänzen die vertragsspezifischen Vertragsbedingungen.
2. Angebote und Preise
Die Angebote sind freibleibend. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Bestellungen sowie mündliche Vereinbarungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Vertraglich vereinbart ist der Inhalt der Auftragsbestätigung, auch soweit dieser vom Angebot abweicht.
3. Zahlungsbedingungen
Die Zahlung hat innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug in € zu erfolgen. Kleinaufträge bis zu 75,- €, Reparatur-, Wartungs- und Mietrechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar. Bei neuen Geschäftsverbindungen kann Zahlung bei Lieferung oder Vorauszahlung verlangt werden. Bei noch ausstehenden Forderungen werden Zahlungen zunächst mit älteren Forderungen verrechnet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Im Falle des Zahlungsverzuges gelten zudem die Regelungen des Gesetzes, namentlich § 288 BGB.
Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
4. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung (bei Scheck bis zur Einlösung) im Eigentum der Plan.tec. GmbH & Co. KG. Bei Pfändungen oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Auftraggeber uns sofort schriftlich Mitteilungen zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Die eventuell entstehenden Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur Wiederherbeischaffung der Waren trägt der Auftraggeber, sofern sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
Mehrere Lieferungen im Rahmen eines Auftrages gelten als ein Geschäft. Somit geht das Eigentum an den Waren auf den Auftraggeber erst über, wenn sämtliche Lieferungen vollständig bezahlt sind. Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so ist er ermächtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern. Er ist verpflichtet, unser Eigentumsrecht durch rechtsgültige Abmachungen abzusichern. Der Auftraggeber tritt hiermit die Forderungen gegen den Kunden an uns ab.
5. Lieferung und Lieferverzug
Die Lieferung bei Versendungsverkauf erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Wahl des Versandweges bleibt uns vorbehalten. Sonderwünsche in der Wahl des Versandweges werden wir nach Möglichkeit berücksichtigen. Mehrkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Liefertermine sind unverbindlich. Bei höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder Betriebsstörungen – auch unserer Lieferwerke – tritt kein Lieferverzug ein.
Der Auftraggeber kann 6 Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins eine angemessene Nachfrist setzen. Schadensersatzansprüche aus dem Lieferverzug kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn der Verzug der Plan.tec. GmbH & Co. KG auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht und auch dann nur soweit, wie die Plan.tec. GmbH & Co. KG die fällige Leistung in einem erheblichen Umfange nicht erbringt.
6. Gewährleistung
Soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, richten sich Gewährleistungsansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften. Die kaufmännische Pflicht zur sofortigen Prüfung von Lieferungen wird von diesen Bestimmungen nicht berührt. Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder entsprechen dessen Eigenschaften nicht einer vom Auftragnehmer übernommenen Beschaffenheitsgarantie oder wird der Auftraggeber durch Fabrikations- oder Materialmängel, die bereits bei Lieferung bestanden und von denen er selbst keine Kenntnis hatte oder haben konnte, geschädigt, hat er beginnend mit dem Tag der Lieferung Anspruch auf Gewährleistung nach Maßgabe der folgenden Bedingungen:
Gewährleistungsansprüche müssen unverzüglich schriftlich geltend gemacht werden. Die Gewährleistung beschränkt sich auf die Verpflichtung, den Mangel nach unserer Wahl entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nacherfüllung zu beheben. Durch die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung wird die Gewährleistungspflicht nicht verlängert oder erneuert. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz (§ 439 III BGB) ist ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Plan.tec. GmbH & Co. KG beruht.
Fehlfunktionen, die durch Verschleiß und/oder Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, oder Schäden in Folge der Durchführung von Maßnahmen (wie z. B. Installations- oder Wartungsarbeiten sowie Funktionsprüfungen) durch nicht von der Plan.tec. GmbH & Co. KG autorisierte Personen sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit bei der Durchführung von angeforderten Gewährleistungsarbeiten festgestellt wird, dass der Mangel nicht unter die oben beschriebenen Gewährleistungsfälle fällt, hat der Besteller den mit der Durchführung der Arbeiten verbundenen Aufwand nach den zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblichen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers für Arbeiten dieser Art gegen Rechnungsstellung zu vergüten.
Alle anderen Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, soweit es nicht um Personenschäden geht, und auch auf Ersatz von entgangenem Gewinn oder Folgeschäden, sind ausgeschlossen, soweit die Haftung nicht auf dem Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Plan.tec. GmbH & Co. KG beruht.
Für Instruktionsfehler, z. B. Mängel der Montage- oder Bedienungsanleitung, haften ausschließlich die dafür verantwortlichen Hersteller. Dokumentationen in Englisch gelten als vertragsgemäß. Ebenso keine Gewähr übernimmt die Plan.tec. GmbH & Co. KG für die im Lieferumfang des Herstellers enthaltene Standardsoftware.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferdatum. Soweit gesetzlich eine kürzere oder zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist, gilt diese. Erfüllungsort für die Gewährleistung ist, soweit nicht anders vereinbart, der Geschäftssitz der Plan.tec. GmbH & Co. KG.
7. Garantieleistungen der Hersteller
Soweit der Hersteller einer Ware neben der Gewährleistungsverpflichtung Garantiezusagen macht, wird die Plan.tec. GmbH & Co. KG bei ihrer Inanspruchnahme Hilfestellung leisten. Eventuelle Fahr- und Wegezeitkosten sowie Technikereinsätze sind nach den zum Zeitpunkt der Leistung maßgeblichen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers für Arbeiten dieser Art vom Auftraggeber zu tragen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus Geschäftsverbindungen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist der Sitz der Plan.tec. GmbH & Co. KG.
Gerichtsstand ist Hannover.
9. Sonstiges
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dieses die Wirksamkeit der AGB in seiner Gesamtheit nicht. An die Stelle der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung tritt vielmehr eine rechtlich wirksame, die der unwirksamen oder unwirksam gewordenen Bestimmung unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen am nächsten kommt.
Sofern Vertragsabschlüsse zwischen der Plan.tec. GmbH & Co. KG und Verbrauchern i. S. d. § 13 BGB getroffen werden oder worden sind, gelten die gesetzlichen Regelungen, soweit vorstehende Bestimmungen aus diesem Grund unwirksam sein sollten.
Stand: Mai 2024
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